Satzung

Vereinssatzung Kunststation Breuberg e.V.



§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Name des Vereins lautet „ Kunststation Breuberg e.V.“.         
     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

(2)  Er hat seinen Sitz in Breuberg (Odenwaldkreis).


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins Kunststation Breuberg ist die Förderung von Kunst und Kultur.


Dies beinhaltet insbesondere


- die Möglichkeit in den Räumen der Kunststation bildende Kunst praktisch zu

  erproben (Malen, Zeichnen, plastisches Gestalten, Filzen)

- die Arbeit mit Kindern , im Besonderen Kinder mit Behinderungen, Kinder und

  Jugendliche mit Migrationshintergrund

- offene Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, z.B. Malnacht

- Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen und freien Kindergruppen

- die Organisation und Durchführung von Ausstellungen

- die Organisation von Ausstellungsbesuchen


§ 3 Gemeinnützigkeit         

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des   Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51ff) der Abgabenordnung. Der Verein ist  selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit  Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch            unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge           

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen oder mündlichen Antrag jede voll    geschäftsfähige, natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu       fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit  einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3)  Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(4)  Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Informations- und Auskunftsrechte, das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)  Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3)  Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen    werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die                      Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen     Stimmen. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.       Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des   Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen       sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitgliedes.

(4)  Zur Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil des               Vereinsvermögens


§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind    gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

(4)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl         ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6)  der Vorstand ist verantwortlich für:

·       die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

·       die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben sowie aller Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

·       die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

·       die Verwaltung des Vereinsvermögens,

·       die Buchführung,

·       die Vorbereitung und

·       die Einberufung der Mitgliederversammlung

·       die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen    Stellvertreter

(7)  Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der   Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(8)  Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail – Vorlage sein. Die E-Mail – Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die              Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail Empfänger              beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail  innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer         Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem    Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

·       die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

·       die Entlastung des Vorstands

·       die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder       

·       die Wahl des Kassenprüfers

·       die Abstimmung über Aufnahme von Mitgliedern         

·       die Abstimmung über Vereinsausschlüsse

·       die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

·       die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

·       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2)  Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die     Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. 

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in       elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail – Adressen ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(3)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit       einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu     wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht   gezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. 
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Zur Aufnahme von neuen Mitgliedern, sowie zu Ausschlüssen aus dem Verein ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen    Stimmen beschlossen werden.

(5)  Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu      unterschreiben. Es muss enthalten:

·       Ort und Zeit der Versammlung

·       Name des Versammlungsleiters und Protokollführers

·       Zahl der erschienenen Mitglieder

·       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

·       die Tagesordnung

·       die gestellten Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis (Zahl der        „Ja“-Stimmen, Zahl der „Nein“-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen).

·       die Art der Abstimmung

·       Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

·       Beschlüsse in vollem Wortlaut


(6)  Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von vier Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet     Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung und empfiehlt dieser ggf. die Entlastung des Vorstandes.


§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im  Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von      mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem              Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen         Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.


§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

- Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereines kann nur in einer          Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit      beschlossen werden.

- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein

„ Verein für krebs- und chronisch kranke Kinder e.V. Darmstadt e.V.“,


der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche   Zwecke zu verwenden hat.

- Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.


§ 11 Datenschutz

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten für die Mitgliederverwaltung gespeichert werden. Dies geschieht unter Beachtung der                  datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).


§ 12 Schlußbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung am 20.12.2011 in Breuberg-Sandbach (Odenwaldkreis) einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das   Vereinsregister in Kraft.

Breuberg, den 20.12.2011


Unterschriften der Gründungsmitglieder


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